AGB

ALLGEMEINE LIEFER- UND VERKAUFSBEDINGUNGEN

STAND: MAI 2023

§1 GELTUNGSBEREICH

1.1. Alle Angebote, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen der BGM erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser „Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen“. Entgegenstehende oder hiervon abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an. Abweichungen und Nebenabreden sind nur wirksam, wenn BGM diese schriftlich bestätigt.
1.2. Diese Liefer– und Verkaufsbedingungen gelten ohne besondere weitere Vereinbarung auch für alle künftigen Geschäfte mit demselben Kunden.

§2 ANGEBOT UND VERTRAGSABSCHLUSS

2.1. Die Angebote der BGM sind stets freibleibend, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vermerkt ist. Kostenvoranschläge sind unverbindlich.
2.2. Ein Vertrag über einen Lieferauftrag kommt erst durch schriftliche Bestätigung der BGM zustande. Mündliche Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen bedürfen ebenfalls der schriftlichen Bestätigung durch BGM.
2.3. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen oder Gewichtsangaben sind nur näherungsweise, es sei denn, diese sind ausdrücklich schriftlich bestätigt worden. BGM behält sich sämtliche Eigentums- und Urheberrechte an Abbildungen, Zeichnungen, Kostenvoranschlägen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen vor. Sie dürfen Dritten ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung von BGM nicht zugängig gemacht werden. Die Rückforderung von Unterlagen behält sich die BGM vor, wenn ein Auftrag nicht zustande kommt bzw. ein Auftrag vollständig ausgeführt wurde.
2.4. Werden nach Auftragserteilung durch den Besteller Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages gefordert, behält sich BGM vor, diese zu prüfen und bei Durchführbarkeit dem Besteller in angemessener Höhe in Rechnung zu stellen. Der Besteller akzeptiert die sich hieraus ergebende, eventuelle Lieferterminverschiebung.

§3 KAUFPREIS UND ZAHLUNGEN

3.1. Die Preise verstehen sich ab Werk, ausschließlich Verpackung. Hinzu kommt die am Tage der Rechnungsstellung jeweils gültige Umsatzsteuer.
3.2. Zahlungen sind, sofern nichts anderes vereinbart, in voller Höhe, spesenfrei für BGM, wie folgt zu leisten:

  • Maschinen – vor Auslieferung, netto
  • Ersatzteile – vor Auslieferung, netto
  • Sonstiges – innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum, ohne Abzug,

nach der in der Rechnung ausgewiesenen Währung.
3.3. Wechsel oder Schecks werden stets nur erfüllungshalber angenommen. Sämtliche Diskont- und Wechselspesen sind vom Besteller zu tragen.
3.4. Für Zahlungen durch Akkreditiv gelten die von der ICC herausgegebenen Vorschriften über „Uniform Customs and Practice for Documentary Credits“ in Ihrer jeweils gültigen Fassung.
3.5. Der Besteller ist zur Aufrechnung, Zurückhaltung oder Minderung nicht berechtigt, es sei denn, seine Gegenansprüche werden entweder von BGM nicht bestritten oder sind rechtskräftig festgestellt. Dasselbe gilt auch im Falle der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen.
3.6. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, so ist BGM berechtigt, Verzugszinsen in Höhe der jeweils bei Zahlungsverzug gültigen gesetzlichen deutschen Bestimmungen zu verlangen. Weist BGM einen höheren Verzugsschaden nach, so kann sie diesen geltend machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt nachzuweisen, dass als Folge des Zahlungsverzugs ein geringerer Schaden entstanden ist.
3.7. Werden BGM Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, werden alle gestundeten Forderungen sofort fällig. Außerdem darf BGM in diesem Fall Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen.

§4 LIEFERUNG

4.1. Liefertermine werden jeweils gesondert vereinbart. Eine von BGM abgegebene Lieferzeit beginnt erst dann, wenn alle zur Ausführung des Auftrages erforderliche Punkte geklärt und erledigt sind. Dies bedeutet insbesondere, dass vom Besteller zu beschaffende Unterlagen, Genehmigungen oder Freigaben tatsächlich beigebracht und von BGM erhalten wurden, oder eine vereinbarte Anzahlung des Bestellers tatsächlich bei BGM eingegangen ist.
4.2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
4.3. Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt jede Lieferung „ab Werk“. Der Besteller übernimmt im Innenverhältnis zu BGM deren Verpflichtungen aus der Verpackungsverordnung und stellt BGM insofern frei.
4.4. Der Liefertermin ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zum Ablauf das Werk von BGM verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
4.5. BGM ist zu Teillieferungen und -leistungen jederzeit berechtigt.
4.6. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die BGM die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie insbesondere Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung oder behördliche Anordnungen, auch wenn sie bei Lieferanten oder Unterlieferanten von BGM eintreten, hat BGM auch bei verbindlich vereinbarten Terminen oder Fristen und auch dann nicht zu vertreten, wenn sich BGM im Verzug befindet. BGM ist berechtigt, ihre Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Liefer- oder Leistungsverzögerung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. BGM wird den Besteller nach Möglichkeit über Beginn, Ende und voraussichtliche Dauer der vorbezeichneten Umstände unterrichten.
4.7. BGM kommt nicht in Verzug, wenn sie dem Besteller unter Einhaltung der vertraglichen Liefertermine für die Zeit bis zur Lieferung des eigentlichen Liefergegenstandes einen Ersatz zur Verfügung stellt, der die technischen und funktionalen Anforderungen des Bestellers in allen wesentlichen Punkten erfüllt und BGM alle für die Bereitstellung des Ersatzgegenstandes anfallenden Kosten übernimmt.
4.8. Im Falle des Verzuges von BGM wird der Besteller BGM eine angemessene Nachfrist für die Erfüllung des Vertrages setzen.
4.9. Kommt BGM in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %. Im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Gewährt der Besteller dem in Verzug befindlichen Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt.
Mit der pauschalen Verzugsentschädigung sind sämtliche Ansprüche wegen Lieferverzuges abgegolten. Darüber hinausgehende Ansprüche können ausschließlich nach Maßgabe von Ziffer 8.2 dieser Bedingungen geltend gemacht werden.

§5 GEFAHRÜBERGANG, TRANSPORT, ANNAHMEVERZUG

5.1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder BGM noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach Meldung von BGM über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
5.2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die BGM nicht zu verantworten hat, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über.
5.3. Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt der Transport der Liefergegenstände auf Kosten und Risiko des Bestellers. Auf Wunsch des Bestellers und auf dessen Kosten kann BGM die Sendung gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichern.
5.4. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, ist BGM berechtigt, den Ersatz des ihr entstandenen Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, insbesondere die durch die verzögerte Annahme der Lieferung entstandenen Kosten, zu verlangen.
5.5. Sofern Handelsklauseln wie FOB, CFR, CIF, etc. verwendet werden, sind sie gemäß den jeweils gültigen Incoterms der ICC auszulegen.

§6 EIGENTUMSVORBEHALT UND ANDERE SICHERHEITEN

6.1. BGM behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand vor, bis sämtliche Forderungen von BGM gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von BGM in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist BGM nach Mahnung zur Rücknahme des Liefergegenstandes bei gleichzeitiger Erklärung des Rücktritts berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
6.2. Der Besteller ist berechtigt, über die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsverkehr zu verfügen, sofern und solange die in Ziffern 6.3, 6.4 und 6.5 enthaltenen Bedingungen zur Sicherung der Forderungen von BGM gegen den Besteller erfüllt sind. Ein Verstoß gegen die im vorstehenden Satz enthaltene Verpflichtung gibt BGM das Recht zur sofortigen Kündigung der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Besteller.
6.3. Zwischen BGM und dem Besteller ist hiermit vereinbart, dass mit Vertragsabschluss über eine Lieferung sämtliche Forderungen des Bestellers aus dem zukünftigen Weiterverkauf oder der Vermietung der Lieferung an einen Dritten oder aus einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung, etc.) zur Sicherung sämtlicher Forderungen von BGM aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller an BGM übergehen. Der Besteller bleibt jedoch zur Einziehung der abgetretenen Forderungen solange berechtigt, bis BGM die Offenlegung der Abtretung verlangt. Die nochmalige Abtretung der bereits an BGM abgetretenen Forderungen ist dem Besteller untersagt. Der Besteller ist verpflichtet, das Eigentum oder ein sonstiges Recht an von ihm im Rahmen des Wiederverkaufs in Zahlung genommenen Gegenständen, Maschinenteilen und gebrauchten Maschinen gleich welcher Art in dem Moment auf BGM zu übertragen, in dem der Besteller das Eigentum oder das sonstige Recht erwirbt. Der Besteller hat die vorgenannten Gegenstände für BGM zu verwahren, pfleglich zu behandeln und angemessen zu versichern.
6.4. Sind die in den Ziffern 6.1, 6.2 und 6.3 genannten Sicherheiten in der Rechtsordnung des Landes, in dem sich die Liefergegenstände befinden, nicht anerkannt oder sind diese nicht uneingeschränkt durchsetzbar, so ist der Besteller verpflichtet, BGM darüber unverzüglich zu informieren und gleichwertige Sicherheiten anzubieten.
6.5. Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltssachen wird durch den Besteller stets für BGM vorgenommen. Wird die Vorbehaltssache mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt BGM das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Werden Waren von BGM mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, überträgt der Besteller BGM anteilsmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört.
Der Besteller verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für BGM. Für die durch die Verarbeitung oder Umbildung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
6.6. Übersteigt der Wert der nach Ziffern 6.1 bis 6.5 gewährten Sicherheiten die Ansprüche von BGM aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller um mehr als 20%, so wird BGM auf Verlangen des Bestellers darüber hinausgehende Sicherheiten nach ihrer Wahl freigeben.
6.7. Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige gewöhnlich zu versichernde Risiken zu versichern. BGM kann einen Nachweis über den Abschluss einer geeigneten Versicherung verlangen, und gegebenenfalls die genannten Risiken auf Kosten des Bestellers selbst versichern.
6.8. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf Gegenstände oder Forderungen, an denen Sicherungsrechte von BGM bestehen, hat der Besteller BGM unverzüglich zu benachrichtigen und bei der Geltendmachung ihrer Rechte zu unterstützen. Die Kosten etwaiger gerichtlicher oder außergerichtlicher Interventionen sind vom Besteller zu tragen, soweit ihre Erstattung nicht von Dritten erlangt werden kann.
6.9. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers berechtigt BGM mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten und die umgehende Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
6.10. Die Ziffern 6.1, 6.3 und 6.9 gelten entsprechend, für die vom Besteller ggfs. nach Ziffer 6.3 in Zahlung genommene Gegenstände, Maschinenteile und gebrauchten Maschinen gleich welcher Art.

§7 GEWÄHRLEISTUNG

7.1. Für den Verkauf von produzierten / gefertigten Produkten, Neumaschinen und neuen Ersatzteilen gelten die folgenden Gewährleistungsregeln:
7.2. BGM leistet Gewähr für Mängelfreiheit der Liefergegenstände entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik, sofern ein Mangel nachweisbar in Folge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung entstanden sind. Darüber hinaus erfolgt eine Gewährleistung nur, wenn und soweit BGM ausdrücklich in dem jeweiligen Liefervertrag eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat.
7.3. Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen durch den Besteller setzt voraus, dass dieser die Liefergegenstände innerhalb einer Woche nach der Ablieferung auf Mängel untersucht und, falls sich ein Mangel zeigt, diesen BGM unverzüglich schriftlich anzeigt. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind BGM unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Ablieferung im Sinne von Satz 1 dieser Vorschrift ist der Zeitpunkt, an dem der Liefergegenstand in die Verfügungsgewalt des Bestellers gelangt oder ohne dessen Verschulden hätte gelangen können.
7.4. Änderungen in der Konstruktion oder Ausführung, die vor der Auslieferung eines bestellten Gegenstandes im Rahmen einer allgemeinen Konstruktions- oder Produktionsänderung bei BGM vorgenommen wurden, gelten nicht als Mangel des Liefergegenstandes, sofern sie nicht dazu führen, dass der Liefergegenstand für den vom Besteller beabsichtigten Zweck unbrauchbar wird.
7.5. Die Gewährleistung für Mängel an dem Liefergegenstand umfasst nach Wahl von BGM Mängelbeseitigung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ersetzte Teile werden Eigentum von BGM. Schlägt die Mängelbeseitigung fehl, so hat der Besteller BGM eine angemessene Nachfrist zur weiteren Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu setzen. Sofern die Nachbesserung erneut fehlschlägt, kann der Besteller die Minderung des Kaufpreises um den Betrag verlangen, um den der Wert des Liefergegenstandes aufgrund des Mangels gemindert ist oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich das Recht zur Minderung des Vertragspreises zu.
7.6. Zur Vornahme aller BGM notwendig erscheinenden Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen hat ihr der Besteller nach Absprache die erforderliche Zeit und Gelegenheit einzuräumen. Anderenfalls ist BGM von der Pflicht zur Mängelbeseitigung und der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Der Besteller darf einen Mangel, zu dessen Beseitigung BGM verpflichtet ist, nur dann auf Kosten von BGM selbst beheben oder von Dritten beheben lassen, wenn dies zur Abwehr dringender Gefahren für die Betriebssicherheit bzw. zur Abwendung unverhältnismäßig hoher Schäden erforderlich ist. Der Besteller hat BGM in solchen Fällen unverzüglich zu unterrichten.
7.7. Die Gewährleistung von BGM erstreckt sich nicht auf aus der Mängelbeseitigung entstehende Folgekosten, wie insbesondere Frachtkosten, Importkosten und Einfuhrzölle, Fahrtkosten, Kosten für Spesen und Übernachtung, Kran- und Abschleppkosten, die Kosten der erforderlichen Gestellung der externen Monteure und Hilfskräfte.
7.8. Für wesentliche Fremdleistungen beschränkt sich die Haftung von BGM auf die Abtretung der Ansprüche, die ihr gegen den Lieferanten der jeweiligen Fremdleistungen zustehen. Werden berechtigte Gewährleistungsansprüche des Bestellers vom Lieferanten der Fremdleistungen nicht erfüllt, obwohl der Besteller vom Lieferanten alles ihm Zumutbare einschließlich gerichtlicher Schritte zu ihrer Geltendmachung unternommen hat, übernimmt BGM ersatzweise die Gewährleistung gemäß den Bestimmungen dieser Ziffer 7, jedoch ausschließlich der dem Besteller entstandenen Kosten der Rechtsverfolgung gegen den Lieferanten der Fremdleistung.
7.9. Für Schäden, die insbesondere aus den nachfolgenden Gründen entstanden, jedoch nicht auf diese beschränkt sind, haftet BGM nicht, sofern sie nicht
nachweislich auf ihr Verschulden zurückzuführen sind:

  • Natürlicher Verschleiß
  • Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung
  • Fehlerhafte Montage oder Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte
  • Fehlerhafte oder nachlässige Behandlung
  • Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel
  • Verwendung ungeeigneter Austauschwerkstoffe und –teile
  • Chemische, elektrochemische, elektromagnetische, elektrische oder vergleichbare Einflüsse.

Die Gewährleistungspflicht von BGM erlischt außerdem, wenn der Liefergegenstand nicht von BGM selbst, einem akkreditierten Händler von BGM oder vom Besteller oder Betreiber selbst in Übereinstimmung mit den Anweisungen von BGM (Betriebsanleitung), ordnungsgemäßer Wartung und Service gemäß den vorgeschriebenen Wartungsintervallen unterzogen wird.
7.10. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung von BGM für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung von BGM vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
7.11. BGM kann die Erfüllung von Gewährleistungspflichten verweigern, solange der Besteller seine Verpflichtungen nicht vertragsgemäß erfüllt hat.
7.12. Die in dieser Ziffer 7 enthaltenen Bestimmungen regeln abschließend die Gewährleistung für von BGM gelieferte Gegenstände. Weiter gehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, richten sich ausschließlich nach Ziffer 8.
7.13. Soweit nach den vorstehenden Absätzen eine Haftung von BGM ausgeschlossen bzw. eingeschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten und sonstigen Mitarbeiter von BGM sowie ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
7.14. Gebrauchtmaschinen und gebrauchte Ersatzteile werden unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung geliefert. Die Haftung von BGM nach Ziffer 8 bleibt von diesem Gewährleistungsausschluss unberührt.

§8 HAFTUNG FÜR NEBENPFLICHTEN

8.1. Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden von BGM infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Ziffern 7 und 8.2 entsprechend.
8.2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet BGM – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur:

  • bei Vorsatz,
  • bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter
  • bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit
  • bei Mängeln, die arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit sie garantiert hat,
  • bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet BGM auch bei grober Fahrlässigkeit nichtleitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

§9 VERJÄHRUNG

9.1. Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen.

§10 SOFTWARENUTZUNG

10.1. Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.
10.2. Alle sonstigen Rechte an der Software und an den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

§11 ANWENDBARES RECHT, GERICHTSSTAND, SALVATORISCHE KLAUSEL

11.1. Auf das Vertragsverhältnis zwischen BGM und dem Besteller findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung, wobei die Bestimmungen des einheitlichen UN-Kaufrechts CISG ausgeschlossen sind.
11.2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis zwischen BGM und dem Besteller ergebenden Streitigkeiten, auch für Ansprüche aus Wechseln oder Schecks, ist das für den Hauptsitz von BGM zuständige Gericht in Lahr. BGM ist jedoch befugt, nach ihrer Wahl den Besteller auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
11.3. Für das Vertragsverhältnis ist nur der deutsche Text dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen rechtsverbindlich.
11.4. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen oder Teile einer Bestimmung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen aus irgendwelchen Gründen unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hiervon ihre Gültigkeit im Übrigen nicht berührt. Der Besteller und BGM verpflichten sich, die unwirksamen Bestimmungen bzw. Teilbestimmungen durch Regelungen zu ersetzen, die dem Vertragszweck am besten entsprechen. Gleiches gilt für den Fall unbewusster Lückenhaftigkeit.

ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN

STAND: MAI 2023

§1 GELTUNGSBEREICH

1.1. Unsere ”Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)” gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1.2. Vertragsgrundlage sind ausschließlich unsere AEB, selbst wenn die schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers anderslautende Verkaufsbedingungen enthält.
1.3. Angebote und Beratungen des Verkäufers sind für uns unverbindlich und kostenlos. Der Verkäufer ist verpflichtet, sich über Details, die die Ausführung des Anfrage- oder Bestellgegenstandes beeinflussen, ausreichend zu informieren.

§2 AUFTRAGSERTEILUNG

2.1. Bestellungen sind nur dann rechtsgültig (Bestellsummen oberhalb von netto 200 €), wenn sie auf unseren Bestellpapieren erstellt und firmenmäßig unterzeichnet oder in einem Liefervertrag vereinbart worden sind.
2.2. Mündliche, telefonische, fernschriftliche oder elektronisch übermittelte Bestellungen bedürfen
grundsätzlich zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestellbestätigung, es sei denn, unsere Fax- oder elektronisch übermittelte Bestellung beinhaltet den Passus, dass keine schriftliche Bestellung folgt.
2.3. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen grundsätzlich einer schriftlichen Vereinbarung.

§3 AUFTRAGSBESTÄTIGUNG

3.1. Der Verkäufer sendet eine Kopie des Bestellschreibens als Auftragsbestätigung postwendend, firmenmäßig gezeichnet, zurück. Auftragsbestätigungen in anderer Form werden nicht akzeptiert. Lieferbedingungen des Verkäufers werden nur dann verpflichtend, wenn sie ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden. Die Bestellung gilt auch dann als vorbehaltlos und zu unseren AEB anerkannt, wenn der Verkäufer nach Erhalt des Bestellschreibens erkennbar mit der Bestellausführung beginnt.

§4 PREISE

4.1. Die Preise sind Festpreise und gelten DDP einschließlich Verpackung, Konservierung, geliefert frei Bestimmungsort, unversichert, gemäß Incoterms in der jeweils letztgültigen Fassung, falls nicht in der Bestellung anders vereinbart.
4.2. Falls Preise und Konditionen nicht schon in unserer Bestellung vorgeschrieben sind, kommt der Vertrag erst zustande, wenn eine schriftliche Einigung über die Preise erzielt wurde oder wir ausdrücklich erklären, dass die übliche Vergütung (§ 632 Abs. 2 BGB) als vereinbart anzusehen ist.
4.3. Dem Verkäufer ist bekannt, dass wir die vereinbarten Preise zur Grundlage unserer Preiskalkulation machen. Unter Berücksichtigung unseres daraus resultierenden Interesses an Preiskonstanz verpflichtet sich der Verkäufer, auch Folgeaufträge zu den vereinbarten Preisen auszuführen. Nur wenn eine wesentliche Änderung auftragsbezogener Kosten (z.B. Löhne, Fuhrmaterial, Energie) eingetreten ist, kann der Verkäufer eine Anpassung der vereinbarten Preise entsprechend dem Einfluss dieser Kostenfaktoren verlangen. Art und Umfang der Anpassung bestimmen wir nach billigem Ermessen (§ 315 BGB).

§5 LIEFERTERMIN

5.1. Erkennt der Verkäufer, dass die vereinbarten Termine nicht eingehalten werden können, hat er uns dies unverzüglich mitzuteilen. Die Verpflichtung zur Einhaltung der vereinbarten Termine bleibt unberührt.
5.2. Bei Verzug des Verkäufers sind wir berechtigt, für jeden Kalendertag der Überschreitung des Liefertermins eine Verzugsstrafe von 0,2 % bis max. 5% des Wertes der Gesamtbestellung in Abzug zu bringen oder Ersatz des uns konkret entstehenden Verzugsschadens zu verlangen. Machen wir zunächst die vorgenannte pauschale Verzugsstrafe geltend, hindert uns dies nicht, Ersatz des konkreten Verzugsschadens zu verlangen, auf welchen die Verzugsstrafe anzurechnen ist. Die Verzugsstrafe gilt nicht als erlassen, wenn die Lieferung entweder ganz oder teilweise ohne Vorbehalt angenommen und/oder bezahlt wurde.
5.3. Bei Lieferung vor dem vorgeschriebenen Liefertermin, die unter Zustimmung erfolgen darf, beginnen die daran geknüpften Fristen erst mit dem ursprünglich vereinbarten Termin.
5.4. Ist durch höhere Gewalt oder durch unsere nachträgliche Anordnung eine Einhaltung des Liefertermins unmöglich, hat der Verkäufer uns dies unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Wir entscheiden in diesem Falle nach billigem Ermessen (§ 315 BGB), ob und um welchen Zeitraum sich die Lieferfrist verlängert.
5.5. Als Umstände höherer Gewalt sind nur solche unabwendbaren Umstände anzusehen, die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren, wie kriegerische Handlungen und Naturkatastrophen. Nicht als Umstände höherer Gewalt gelten beispielsweise Streiks, Erzeugungsfehler, Gussausschuss, Versorgungsengpässe oder Verzug der Vorlieferanten des Verkäufers.

§6 VERSANDVORSCHRIFTEN

6.1. Die von uns vorgegebenen Liefer- und Versandvorschriften sowie die Materialvorgaben für Verpackungen sind zu beachten. Die Verpackung ist auf den zum Schutz des Gutes notwendigen Umfang zu beschränken und muss aus umweltverträglichen und stofflich verwertbaren Materialien bestehen. Sofern nichts anderes vereinbart, sind Verpackungen kostenlos zurückzunehmen.
Kosten, die uns durch die Nichtbeachtung der Liefer-, Versand- und Verpackungsvorschriften entstehen, können zu Lasten des Verkäufers aufgerechnet werden.

§7 ÜBERGABE / ABNAHME

7.1. Dem Verkäufer ist bekannt, dass wir den Liefergegenstand nicht sofort bei Übergabe oder Abnahme auf Mängel, Art und Menge untersuchen können. Der Verkäufer verzichtet deshalb auf die Einhaltung der direkten Untersuchungs- und Rügepflicht im Sinne der §§ 377, 378 HGB durch uns und räumt hierzu eine Frist von bis zu 4 Wochen nach Entdeckung solcher Mängel im Rahmen des Einbaus des Liefergegenstandes ein.
7.2. Der Verkäufer räumt uns die Möglichkeit einer Vorkontrolle des Liefergegenstandes im Werk des Verkäufers ein. Mit der Durchführung derartiger Kontrollen ist eine Abnahme nicht verbunden. Sofern diese Kontrollen Kosten verursachen, gehen diese mit Ausnahme unserer persönlichen Kosten und/oder der persönlichen Kosten Dritter, zu Lasten des Verkäufers. Im Falle von Wiederholungen, die der Verkäufer zu vertreten hat, gehen sämtliche daraus resultierenden Kosten zu seinen Lasten.
7.3. Sofern der Liefergegenstand in eine durch uns an Dritte zu liefernde Anlage eingebaut wird, so beginnt die Sachmängelhaftung und Gewährleistung (nach Ziffer 7) mit erfolgter Abnahme der Gesamtanlage im Werk des Dritten.
7.4. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein mit Angabe unserer Bestell-Nr., Positions-Nr. und ggf. Teilenummer beizufügen.

§8 SACHMÄNGELHAFTUNG / GEWÄHRLEISTUNG

8.1. Ist die Kaufsache oder Werkleistung mangelhaft, haftet der Verkäufer hierfür in erster Linie
nach den getroffenen Vereinbarungen, im Übrigen nach den gesetzlichen Bestimmungen des Kauf- oder Werkvertragsrechtes sowie dem an unserem Sitz geltenden Handelsbrauch und den dort gültigen Sicherheitsvorschriften, beförderlichen Vorgaben und etwaigen, einschlägigen Richtlinien der Fachverbände. Der Gewährleistungszeitraum beträgt 24 Monate nach erfolgter Abnahme der Gesamtanlage im Werk des Dritten.
Abweichend von § 635 BGB steht uns das Wahlrecht zu, als Nacherfüllung Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen.
In dringenden Fällen haben wir nach unserer Wahl das Recht, auf Kosten des Verkäufers selbst oder durch Dritte nachzubessern oder Ersatz zu beschaffen. Im Falle von Austausch oder Nachbesserung beginnt die volle Gewährleistungszeit mit dem Zeitpunkt der neuerlichen Inbetriebnahme.
8.2. Der Verkäufer verpflichtet sich, Ersatz- und Verschleißteile für den Liefergegenstand bis zu 10 Jahren ab Lieferung zu marktüblichen Preisen und Lieferzeiten zu liefern.
8.3. Der Verkäufer garantiert durch Annahme der Bestellung ausdrücklich, dass an dem Liefergegenstand keine Rechte, insbesondere keine Schutzrechte Dritter, haften. Er hat uns darüber hinaus von Ansprüchen Dritter freizustellen, falls dennoch Rechte Dritter geltend gemacht werden sollten und uns jeden hieraus erwachsenen Schaden zu ersetzen. Im Falle der Feststellung der Verletzung von Schutzrechten Dritter übernimmt der Verkäufer darüber hinaus die Verpflichtung, entweder die Ansprüche des Patentinhabers abzugelten oder auf seine Kosten den Liefergegenstand frei Empfangswerk so zu ändern, dass die Verletzung der Schutzrechte aufgehoben wird, ohne dass die ursprünglich vereinbarten Güte, Leistungen und Leistungsgarantien beeinträchtigt werden. Die darüber hinausgehende gesetzliche Haftung des Verkäufers bleibt unberührt.
8.4. Auch für sonst übernommene Garantien haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen Bestimmungen.

§9 STORNIERUNG / SISTIERUNG

9.1. Stornierung
Wir haben das Recht, auch ohne Verschulden des Verkäufers, ganz oder teilweise von der Bestellung zurückzutreten. In einem solchen Falle sind wir verpflichtet, dem Verkäufer den Vertragspreis proportional zu den bereits übergebenen Lieferungen und Leistungen zu bezahlen und außerdem die nachgewiesenen, direkten Kosten in Arbeit befindlicher Lieferungen und Leistungen bzw. der Stornierung von Subaufträgen zu ersetzen. Der Verkäufer ist verpflichtet, nach Erklärung des Rücktrittes alle Anstrengungen zu unternehmen, um die von uns zu ersetzenden Kosten möglichst gering zu halten. Weitere Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
9.2. Insolvenz
Wir sind zu sofortiger Stornierung einer Bestellung berechtigt, wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Verkäufers beantragt wird.
9.3. Sistierung (Unterbrechung der Vertragsdurchführung)
Wir haben das Recht, vom Verkäufer jederzeit die Unterbrechung der weiteren Bestelldurchführung zu verlangen. Der Verkäufer hat uns in einem solchen Falle auf die entstehenden Konsequenzen hinzuweisen und uns eine im Projektzusammenhang ökonomisch bestmögliche Änderung des Terminablaufes anzubieten. Aus Sistierungen bis zu maximal 6 Monaten wird der Verkäufer keine Forderungen stellen.

§10 ZAHLUNG

10.1. Zahlungen erfolgen, wenn nicht anders vereinbart, nach Lieferung und Rechnungserhalt innerhalb von 14 Tagen abzüglich 2 % Skonto oder 30 Tagen, netto. Sollten die vereinbarten Dokumentationen und/oder Atteste zum Zahlungstermin nicht vorliegen, gilt die Lieferung als nicht erfüllt und die Bezahlung erfolgt erst nach Vorliegen der ausstehenden Unterlagen.
10.2. Ein Zurückbehaltungsrecht können wir wegen aller Forderungen geltend machen, die uns – gleich aus welchem Rechtsgrund – gegen den Verkäufer zustehen, auch soweit diese Forderungen noch nicht fällig sind.
10.3. Zessionen und/oder Eigentumsvorbehalte des Verkäufers, wenn in der Bestellung nicht anders vereinbart, werden nicht anerkannt.

§11 BESTELLUNTERLAGEN

11.1. Die Angaben in unseren Anfragen oder Bestellungen, die beigefügten Zeichnungen und Entwürfen sowie von uns beigestellte Musterstücke, Modelle, Klischees und sonstige Behelfe bleiben unser Eigentum und dürfen ohne unsere schriftliche Genehmigung nicht anderweitig verwendet werden; sie sind mit den Angeboten oder nach erfolgter Ausführung der Bestellung ohne besondere Anforderung zurückzugeben.
11.2. Sämtliche vom Verkäufer zu liefernden Zeichnungen, Berechnungen und sonstige, insbesondere technische Unterlagen werden unser Eigentum und können ohne besondere Erlaubnis auch für Zwecke der Ersatzteilhaltung, Reparaturen und Änderungen benutzt und an Dritte weitergegeben werden. Das Urheberrecht wird davon nicht berührt.
11.3. Die Benutzung der Bestellung zu Werbezwecken, worunter auch Fachpublikationen zu verstehen sind, ist nur mit unserer schriftlichen Genehmigung gestattet. Bei Gesamtanlagen, zu denen der Verkäufer wesentliche Teile beistellt, ist er nicht berechtigt, diese Anlagen als seine Referenz zu nennen.
11.4. Die Bestellung und alle darauf bezugnehmenden Angaben, Unterlagen, usw. sind als unser Geschäftsgeheimnis vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Verkäufer ist verpflichtet, für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von 5% des Auftragswertes zu zahlen. Wir sind berechtigt, daneben Ersatz des uns entstehenden Schadens zu verlangen, auf welchen die vorstehende Vertragsstrafe anzurechnen ist.
11.5. Der Bestellung beigefügte Beiblätter, technischen oder kaufmännischen Inhalts, bilden einen integrierenden Bestandteil der Bestellung.
11.6. Bei Widersprüchen in den Bestellunterlagen und unseren AEBs gilt folgende Rangordnung:
1. Text der Bestellung einschließlich deren Beilagen
2. Unsere ”Allgemeine Einkaufsbedingungen” (AEB).

§12 ERFÜLLUNGSORT / TEILUNWIRKSAMKEIT / GERICHTSSTAND / ANWENDBARES RECHT

12.1. Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist der Bestimmungsort, für Zahlungen der Sitz der BGM GmbH in Meißenheim.
12.2. Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen bleiben die übrigen verbindlich.
12.3. Gerichtsstand ist Lahr. Wir können jedoch den Verkäufer an dessen allgemeinem Gerichtsstand verklagen.
12.4. Es gilt deutsches Recht. Das Vertragsverhältnis regelt sich nach den Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Handelsgesetzbuches (HGB) der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) wird ausgeschlossen.

§13 ALLGEMEINES

13.1. Durch uns beigestellte Materialien nimmt der Verkäufer bis zur Verwendung kostenlos in Verwahrung, sie bleiben unser Eigentum und dürfen nicht anderweitig verwendet werden. Diese sind deutlich als „Eigentum von BGM GmbH“ zu kennzeichnen und getrennt zu lagern. Dieser Eigentumsvorbehalt gilt auch im Fall einer Be- oder Verarbeitung. Die Garantiepflicht des Verkäufers für seinen Lieferumfang sowie die gesamte Konstruktion und Funktionsfähigkeit wird durch unsere Beistellungen nicht berührt.
13.2. Soweit wesentliche Teile der Kaufsache oder des Werks von Unterlieferanten geliefert werden, hat der Verkäufer uns dies vorab bekannt zu geben und von uns genehmigen zu lassen.
13.3. Wir und/oder unsere Kunden und/oder von uns beauftragte Dritte haben jederzeit das Recht, zur normalen Geschäftszeit die Abwicklung und/oder den Fertigungsstand der Bestellung zu überprüfen.
13.4. Unsere AEB gelten für Kauf-, Werk- und alle sonstigen Lieferverträge. Soweit vorstehend von „Verkäufer“ die Rede ist, ist hierunter auch der Werkunternehmer, Werklieferer oder sonstige Lieferant zu verstehen.
13.5. Der Käufer behält sich vor, die bestellte Ware bis zu einem Zeitraum von max. 6 Monaten kostenfrei beim Verkäufer einzulagern.